AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.0. JESKE MEDIA – Eventproduktion
2.0. JESKE MEDIA – Eventausstattung
3.0. JESKE MEDIA – Digitale Außenwerbung

1.0. JESKE MEDIA – Eventproduktion

1. Allgemeines
1.1. Für die Angebote, Lieferungen und Leistungen der Jeske Media („Agentur“) sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgeblich. Sie gelten insbesondere für alle Leistungen, die die Agentur im Rahmen der, Angebotserstellung, Konzeption, Strategie- und anderweitige Entwicklungen, Beratung, Planung, Gestaltung, Herstellung und sonstige Leistungen für den Auftraggeber erbringt.
1.2. Allgemeine Bedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der Agentur schriftlich anerkannt werden. Anderenfalls haben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang. Die Abnahme der Leistung der Agentur gilt in jedem Falle als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Vertragsschluss/ Vertragsinhalt
2.1. Die Angebote der Agentur verstehen sich stets freibleibend. Die Preise gelten in EURO zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer, soweit anwendbar.
2.2. Auslagen der Agentur für Porto, Telefon, Versicherung, u.Ä. sind im Angebotsbetrag enthalten.
2.3. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, denen sich die Agentur in Absprache mit dem Auftraggeber zur Vertragsdurchführung bedient (z.B. Künstler, Messebauer, Handwerker, Raummiete, Veranstaltungskosten) berechnet die Agentur bei einer Weiterbelastung dieser Kosten an den Auftraggeber eine im Einzelfall zu verhandelnde Handling Fee.
2.4. Die als „Kostenrahmen“, „Kostenskizze“ oder „Grobkostenkalkulation“ bezeichneten Angebote der Agentur sind unverbindlich. Sofern nichts anderes vereinbart, sind Konzepte und Gestaltungen, die die Agentur im Auftrag des Auftraggebers entwickelt, kostenpflichtig.
2.5. Der Vertrag kommt regelmäßig mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Agentur zustande.
2.6. Beauftragt die Agentur Dritte mit Teilen der Durchführung des Auftrags, so hat sie der Auftraggeber von Ansprüchen dieser Dritter freizustellen, sofern der Auftraggeber nicht bereits für diese Leistung an die Agentur bezahlt hat.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen. Sie kann ferner zu jeder Zeit Vorschuss- oder Abschlagszahlungen auf geleistete oder beauftragte Leistung verlangen. Diese sind mangels anderweitiger Vereinbarung grundsätzlich wie folg zu zahlen:
30% der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung;
30% der vereinbarten Vergütung bei Produktionsbeginn;
30% der vereinbarten Vergütung bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn;
10% des Preises nach Erhalt der Endabrechnung.
3.2. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers, durch unterlassene Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung gestellt.
3.3. Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen bar oder per Banküberweisung und spesenfrei am Sitz der Agentur zu leisten.
3.4. Rechnungsbeträge sind dabei binnen von 5 Werktagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles behält sich die Agentur vor, auch ohne ausdrückliche Mahnung Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens in Höhe von 8% p.a. über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank, zu berechnen.
3.5. Die Agentur ist im Falle des Zahlungsverzugs nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1. Der Auftraggeber unterstützt die Agentur bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, Werbemitteln, sonstigen Informationen sowie Anweisungen des Auftraggebers an die Agentur, soweit diese zur Erreichung des Auftrags und der Einhaltung etwaiger Fristen zweckdienlich und erforderlich sind.
4.2. Der Auftraggeber stellt einen Ansprechpartner zur Durchführung des Auftrags zur Verfügung.
4.3. Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.

5. Transport/ Verpackung
5.1. Die Transportgefahr aller Güter, die im Rahmen der Vertragsdurchführung versandt werden, liegt beim Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die Agentur den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und schnellsten Weg.
5.2. Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Auftraggeber zu tragen hat, ist die Agentur berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
5.3. Transportschäden sind der Agentur unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Kunden abgetreten.
5.4. Gegenstände des Auftraggebers, die zur Leistungserbringung der Agentur erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der Agentur genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferungen solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.
5.5. Der von der Agentur unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort geht zu Lasten des Auftraggebers.

6. Abnahme/ Gefahrübergang
6.1. Sofern es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen Agentur und Auftraggeber um einen Werkvertrag handelt, ist der Auftraggeber zur Abnahme der Leistung der Agentur zu dem von dieser genannten Fertigstellungstermin verpflichtet.
6.2. Die Abnahme kann insbesondere anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen erfolgen, spätestens mit dem Abschluss der Veranstaltung, soweit anwendbar. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit deren Zugang beim Kunden als fertiggestellt und abnahmefähig gelten.
6.3. Sofern Mängel die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
6.4. Kann die Leistung der Agentur aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, diesem nicht zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den Kunden über. Die Leistung der Agentur gilt dann als erfüllt.

7. Kündigung
7.1. Im Falle der Kündigung durch den Kunden ohne wichtigen Grund erhält die Agentur die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen.
7.2. Als erbrachte Leistungen in diesem Sinne gelten auch Vergütungs- bzw. Schadensersatzansprüche, die die Agentur aus eingegangenen Verpflichtungen gegenüber Dritten (Subunternehmern, Vermietern, etc.) zu erfüllen hat, gleich ob diese bereits geleistet wurden.
7.3. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen werden 40 % des für noch nicht erbrachten Leistungen vereinbarten Honorars als ersparte Aufwendungen pauschaliert abgezogen, der Restbetrag ist unverzüglich zur Zahlung fällig.
7.4. Nimmt der Auftraggeber trotz Fertigstellungserklärung die Leistungen der Agentur ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird die Agentur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei und kann Schadensersatz verlangen.
7.5. Als Schadensersatz kann die Agentur den Wert der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen sowie 60 % des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen als pauschalierten Schadensersatz verlangen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt der Agentur vorbehalten.
7.6. Die Agentur hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist dabei insbesondere die unterlassene Mitwirkungspflicht durch den Kunden dergestalt, dass die Agentur trotz angemessener Fristsetzung den Auftrag nicht ordnungsgemäß oder fristgerecht erfüllen kann. Im Falle einer Kündigung durch die Agentur gelten 7.1. bis 7.5 entsprechend.

8. Gewährleistung
8.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen der Agentur bei Abnahme zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. In jedem Falle müssen Mängelrügen spätestens 5 Werktage nach Veranstaltungsende oder Übergabe der vereinbarten Leistung bei der Agentur zugegangen sein.
8.2. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen der Agentur, der auch die Ersatzlieferung jederzeit offensteht.
8.3. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche wegen des
gleichen Mangels fehlgeschlagen sind.
8.4. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Waren oder Leistungen der Agentur weiterverarbeitet oder diese veräußert.
8.5. Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen oder unmöglich, stehen dem Kunden im Falle eines Mangels nur Minderungsrechte zu.
8.6. Die Agentur kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen (z.B. Anzahlung, Abschlagszahlung) nicht fristgerecht nachgekommen ist.
8.7. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder der Agentur die Feststellung der Mängel erschwert.
8.8. Schadensersatzansprüche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.

9. Haftung
9.1. Schadensersatzansprüche gegenüber der Agentur, ihren Arbeitnehmern und/oder Erfüllungsgehilfen, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen und die nicht Schadensersatz für die Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit zum Inhalt haben, sind – soweit gesetzlich möglich – ausgeschlossen. Gleichgültig ist, ob sie aus Vertragsverletzung oder der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (z.B. §§ 280, 241 Abs. 2 BGB), aus unerlaubter Handlung, auch aus der Haftpflicht des Produzenten (wegen Konstruktions-, Produktions- und Informationsfehlern sowie Fehlern bei der Produktbeobachtung z.B. § 823 BGB) herrühren.
9.2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) wird auch für Fahrlässigkeit eines Organs oder eines leitenden Angestellten gehaftet, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Diese Begrenzung greift nicht bei Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.
9.3. In Fällen der zulässigen Haftungsbegrenzung bei einfacher Fahrlässigkeit übersteigt der Schadensumfang in keinem Falle den niedrigeren Betrag aus entweder 50% vom Auftragswert oder Euro 500.000,00.
9.4. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung und des Inhalts wird allein vom Auftraggeber getragen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Inhalte gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Urhebergesetz (UrhG) und spezielle Werberechtsgesetze verstoßen.
9.5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet die Agentur nicht für eingebrachte Gegenstände des Auftraggebers, soweit die Agentur nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.
9.6. Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-)Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit.
9.7. Die Verjährung der Mängelansprüche (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) wird, soweit gesetzlich zulässig, auf ein Jahr begrenzt. Fälle arglistiger Täuschung, des Vorsatzes und der §§ 478, 479 BGB sind hiervon ausgenommen.
9.8. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus angezeigten Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

10. Schutzrechte
10.1. Die Agentur räumt dem Auftraggeber für von ihm beauftragte und vollständig bezahlte Arbeiten, die zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte zur Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verwertung, Änderung, Bearbeitung, Übersetzung und ggf. Synchronisation ein. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Auftraggeber noch nicht bezahlt sind, verbleiben bei der Agentur. Die Agentur ist berechtigt, Urheberbezeichnungen auf den von ihr entwickelten und/oder hergestellten Werbemitteln anzubringen.
10.2. Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei der Agentur bzw. ihren Mitarbeitern oder von ihr –auch im Namen des Auftraggebers– beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei der Agentur. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt für Konzepte und Entwürfe. Änderungen an den Leistungsergebnissen dürfen nur die Agentur oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Person vornehmen. Sämtliche Leistungsergebnisse, Konzepte und Entwürfe gelten als anvertraut und dürfen ohne Zustimmung der Agentur nicht genutzt oder an Dritte weitergeben werden. Dies gilt auch für Angebotsunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Konzepte und Strategievorschläge sowie Kalkulationen.
10.3. Der Auftraggeber ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. der Agentur nur für die nach dem Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt, Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von der Agentur oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum der Agentur, auch wenn sie dem Kunden berechnet werden.
10.4. Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Agentur ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Insoweit ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.
10.5. Die Agentur ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrund-Informationen über das Projekt zum Zweck der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.
10.6. Die Agentur darf den Auftraggeber auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen und die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht dem.

11. Geheimhaltungspflicht
11.1. Die Agentur und der Auftraggeber verpflichten sich, alle ihnen bei der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber offenbarten Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Soweit dritte Personen zur Erfüllung von Aufgaben hinzugezogen werden, verpflichten die Agentur bzw. der Auftraggeber diese Personen jeweils zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.
11.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Subunternehmer oder Lieferanten, insbesondere Künstler und spezialisierte Dienstleister, die ihm über die Geschäftsbeziehung zu der Agentur bekannt gemacht werden, auch nach Abschluss des Vertragsverhältnisses für eine Dauer von 3 Jahren nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses nicht direkt zu kontaktieren und zu beauftragen. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Pflicht, so steht der Agentur ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50% der, an den jeweiligen Unternehmer geleisteten Vergütung gegen den Auftraggeber zu.

12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Sämtliche Leistungen, Leistungsergebnisse und Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum der Agentur.
12.2. Jede Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten wird erst mit der vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wirksam.

13. Aufbewahrung von Unterlagen
13.1. Die Agentur bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von mindestens sechs Monaten auf. Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen verpflichtet sich der Auftraggeber, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Auftraggebers, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrages zurückverlangt werden, übernimmt die Agentur keine Haftung.

14. Aufrechnung und Abtretung
14.1. Der Auftraggeber darf Forderungen der Agentur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
14.2. Die Ansprüche und Nutzungsrechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur übertragbar.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Bitterfeld, soweit der Auftraggeber Unternehmer, Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
15.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), auch bei ausländischen Auftraggebern.

16. Schlussbestimmungen
16.1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
16.2. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie dem Vertrag und etwaigen Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für
die Änderung oder Abbedingung dieses Schirftformerfordernisses.

Stand 02.2022

2.0 JESKE MEDIA – Eventausstattung

1. Allgemeines
1.1.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen, bei Jeske Media – Eventausstattung. Im nachfolgenden Vermieter genannt.
1.2. Unsere Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2 Vertragsschluss
2.1. Die Warenpräsentation im Online-Shop stellt keinen verbindlichen Antrag auf den Abschluss eines Mietvertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, im Online-Shop Waren zu bestellen.
2.2. Mit Anklicken des Buttons [„Jetzt Anfragen“] geben Sie ein verbindliches Mietangebot ab (§ 145 BGB).
2.3. Nach Eingang des Mietangebots erhalten Sie eine automatisch erzeugte E-Mail, mit der wir bestätigen, dass wir Ihre Anfrage erhalten haben (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme Ihres Mietangebots dar. Ein Mietvertrag kommt durch die Eingangsbestätigung noch nicht zustande.
2.4. Ein Mietvertrag über die Ware kommt erst zustande, wenn wir ausdrücklich die Annahme des Mietangebots erklären (Auftragsbestätigung).

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1.Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten pro Stück und Mietdauer. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Mietgut selbst, ohne Auf-, Abbau und Bedienpersonal. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe usw. werden gesondert berechnet.
3.2. Rechnungsbeträge sind per Überweisung, binnen von 5 Werktagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles behält sich der Vermieter vor, auch ohne ausdrückliche Mahnung Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens in Höhe von 8% p.a. über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank, zu berechnen.
3.3. Der Vermieter ist im Falle des Zahlungsverzugs berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4. Abnahme/ Gefahrübergang
4.1. Sofern es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Auftraggeber um einen Werkvertrag handelt, ist der Auftraggeber zur Abnahme der Leistung des Vermieters, zu dem von diesem genannten Liefertermin verpflichtet.
4.2. Sofern Mängel die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
4.3. Kann das Mietgut des Vermieters aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, diesem nicht zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs auf den Kunden über. Die Leistung des Vermieters gilt dann als erfüllt.

5. Kündigung und Stornierung
5.1. Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abfindung zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei dem Vermieter. Die Abfindung ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt:
50 % des vereinbarten Mietpreises (30 Tage vor Mietbeginn)
80 % des vereinbarten Mietpreises (10 Tage vor Mietbeginn)

5.2.Die unter 5.1. vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen vereinbart worden sind.
5.3. Als erbrachte Leistungen in diesem Sinne gelten auch Vergütungs- bzw. Schadensersatzansprüche, die der Vermieter aus eingegangenen Verpflichtungen gegenüber Dritten (Subunternehmern, Vermietern, etc.) zu erfüllen hat, gleich ob diese bereits geleistet wurden.
5.4. Nimmt der Auftraggeber trotz Mietvertrag die Leistungen des Vermieters ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird der Vermieter von seiner Leistungsverpflichtung frei und kann sofort Schadensersatz verlangen.
5.5. Der Vermieter hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist dabei insbesondere die unterlassene Mitwirkungspflicht durch den Auftraggeber.

6. Gewährleistung
6.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Vermieters bei Abnahme zu prüfen und Mängel unverzüglich zu melden. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen.
6.2. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Vermieters, dem auch die Ersatzlieferung jederzeit offensteht.
6.3. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder dem Vermieter die Feststellung der Mängel erschwert.

7. Haftung
7.1. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter, seinen Arbeitnehmern und/oder Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.
7.2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) wird auch für Fahrlässigkeit eines Organs oder eines leitenden Angestellten gehaftet, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Diese Begrenzung greift nicht bei Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.
7.3.Die Haftung des Auftraggebers verlängert sich entsprechend, wenn sich die Abholung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert.

8. Schadensersatz
8.1. Der Auftraggeber haftet für jede Beschädigung oder Verlust des Mietgutes bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit, bzw. bis zur vollständigen Abholung.
8.2. Es ist unerheblich, ob eine Beschädigung oder der Verlust des Mietgutes durch den Auftraggeber oder eine Drittperson verursacht wird. Der Auftraggeber tritt etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte auf Verlangen an den Vermieter ab.
8.3. Bei reparaturfähigen Beschädigungen hat der Auftraggeber die Reparaturkosten an den Vermieter zu erstatten. Bei nicht reparaturfähigen Beschädigungen oder Verlust hat der Auftraggeber den Neuwert auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten des Vermieters zu erstatten.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden ist Bitterfeld.
9.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10. Schlussbestimmungen
10.1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
10.2. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie dem Vertrag und etwaigen Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für
die Änderung oder Abbedingung dieses Schirftformerfordernisses.

Stand 02.2022

3.0. JESKE MEDIA – Digitale Außenwerbung

1 Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verträge mit Jeske Media („Auftragnehmer“) über die Schaltung von elektronischer Werbung („Vertrag“).
1.2 Der Vertrag umfasst, soweit nicht anders vereinbart, die Ausstrahlung von Werbemotiven, Werbespots und sonstigem Content-Programm auf elektronischen Medien („Schaltung“).

2 Auftragserteilung und -annahme
2.1 Der Vertrag kommt nur durch schriftliche Annahme des vom Auftraggeber er teilten Auftrags durch den Auftragnehmer zustande, Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.
2.2 Soweit nicht bei einer Auftragserteilung durch Agenturen / Mittler ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, kommt der Vertrag zwischen Agentur / Mittler und dem Auftragnehmer zustande. Bei Auftragserteilungen von Agenturen/Mittlern, die im Namen und im Auftrag eines werbungtreibenden Unternehmens („Werbungtreibender“) erfolgen sollen, ist dies ausdrücklich bei der Auftragserteilung mitzuteilen. In beiden Fällen tritt Agentur / Mittler mit Vertragsschluss seine Ansprüche gegen den Werbungtreibenden aus dem zwischen Agentur / Mittler und dem Werbungtreibenden geschlossenen Werbevertrag an den Auftragnehmer ab, soweit sie Gegenstand der Beauftragung des Auftragnehmers sind. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung).
2.3 Aufträge des Auftraggebers haben eine Bezeichnung des zu bewerbenden Produktes („Produktgruppe“) und des Werbungtreibenden zu enthalten.
2.4 Der Auftragnehmer behält sich vor, die Annahme von Aufträgen – ganz oder teilweise – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Auftragnehmers abzulehnen, wenn der Inhalt der Werbung unzumutbar ist (z.B. politische, weltanschauliche oder religiös extreme, ausländerfeindliche, gegen den guten Geschmack oder die guten Sitten verstoßende Werbung), gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder den Interessen der Personen/Unternehmen, in deren Einrichtungen die elektronische Werbung betrieben wird, zuwiderläuft. Bei bereits zustande gekommenen Verträgen hat der Auftragnehmer für die vorgenannten Fälle ein Rücktrittsrecht vom Vertrag. Entstehen im Laufe einer Schaltung wegen des Inhalts, der Herkunft oder der Form der Werbung begründete rechtliche oder sittliche Bedenken gegen diese Werbung oder erweist sich die Werbung als unvereinbar mit der vorstehenden Regelung dieses Absatzes, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Schaltung unverzüglich zu beenden und den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
2.5 Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag oder des Vertrags selbst auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Der Auftragnehmer ist aber ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie den Vertrag selbst auf ein verbundenes Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG zu übertragen.
2.6 Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausgeschlossen.
2.7 Ein Anspruch auf eine bestimmte Reihenfolge oder ein bestimmtes redaktionelles Umfeld der geschalteten Werbung besteht nicht.
2.8 Der Auftraggeber kann bis Schaltungsbeginn durch schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Diese Entschädigung beträgt bei einem Rücktritt bis 8 Wochen vor Schaltungsbeginn 5%, bei einem Rücktritt bis 4 Wochen vor Schaltungsbeginn 10% und danach 25% der gebuchten Brutto-Medialeistung. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringen Schadens vorbehalten. Der Entschädigungsbetrag ermäßigt sich dann entsprechend.
2.9 Die Laufzeit des Werbevertrages wird in der Buchungsbestätigung bestimmt.
2.10 Ab Beginn der ersten Ausstrahlung der Werbung ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
2.11 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

3 Schaltzeit
3.1 Die Schaltzeit beginnt mit dem Kalendertag der ersten Ausstrahlung der Werbung, spätestens jedoch mit dem Tag, an dem die Werbung ohne Verzug des Auftraggebers hätte ausgestrahlt werden können, und endet mit dem Ablauf der vereinbarten Schaltung.

4 Konkurrenzausschluss
4.1 Der Ausschluss von Wettbewerbern des Werbungtreibenden wird nicht zugesichert.

5 Werbemittel
5.1 Die Herstellung der Reproduktionsunterlagen ist Sache des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten dem Auftragnehmer spätestens 5 Werktage vor dem vereinbarten Schaltbeginn geeignete Reproduktionsunterlagen (Materialien/Vorlagen) zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über erkennbar ungeeignete oder beschädigte Reproduktionsunterlagen unverzüglich informieren. Eine weitergehende Prüfpflicht, etwa Vollständigkeit oder Fehlerfreiheit der Unterlagen, obliegt dem Auftragnehmer nicht. Der Auftragnehmer übernimmt auf Wunsch des Auftraggebers auf dessen Kosten die Herstellung der Werbemittel bzw. nimmt auf Wunsch des Auftraggebers erforderliche Anpassungen ungeeigneter Reproduktionsunterlagen auf dessen Kosten vor. Sofern der Auftraggeber die Reproduktionsunterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt und sich die Schaltung dadurch verzögert bzw. verkürzt, entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Ersparte Aufwendungen hat sich der Auftragnehmer anrechnen zu lassen.
5.2 Die für eine Schaltung von elektronischer Werbung vom Auftragnehmer entwickelte Werbeidee und computergrafische Umsetzungen sind geschützte Werke nach dem Urheberrechtsgesetz. Der Auftraggeber ist ohne gesonderte Nutzungsvereinbarung zu einer Nutzung dieser Werke nicht berechtigt. Sofern Auftragnehmer und Auftraggeber im Vertrag ein Nutzungsrecht im Anschluss an die Schaltzeit vereinbaren, beinhaltet dieses Nutzungsrecht das einfache, zeitlich unbegrenzte, unwiderrufliche und unübertragbare Recht, das Werk auf eigenen Medienplattformen (Webauftritt, In-House- und Storemedien etc.) des Auftraggebers auszustrahlen. Der Auftraggeber ist berechtigt, für die Ausstrahlung auf den eigenen Medienplattformen erforderliche Änderungen am Werk vorzunehmen.
5.3 Der Auftraggeber ist verantwortlich für Form und Inhalt der Motive und Werbespots sowie deren urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Zweck, Inhalt und Aufmachung der Werbemittel und der Zielseiten, auf die das jeweilige Werbemittel verweist, in keiner Weise die Rechte Dritter verletzen und allen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- und Strafrecht sowie den speziellen Vorschriften für bestimmte Berufe (Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker etc.) und Produktgruppen (Arzneimittel, Heilmittel etc.) genügen und nicht gegen behördliche Anordnungen verstoßen. Der Werbekunde wird insbesondere (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) hingewiesen auf: Verbot der unlauteren und irreführenden Werbung (§§ 1, 3 UWG), § 1 Absatz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV), § 5 Telemediengesetz (TMG), Telekommunikationsgesetz (TKG), Rundfunkstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV). Werbemittel dürfen sexuelle Inhalte oder Service-Telefonnummern (Mehrwertdienste), durch deren Anwahl beim Anrufer erhöhte Telefongebühren entstehen (insbesondere die Einwahlnummern 0190 und 0900), nur bei entsprechender ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftragnehmer enthalten. Fehlerhafte Angaben und Änderungen oder sonst nach dieser Vorschrift
5.4 bedenkliche Werbemittel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis dem Auftragnehmer zu melden und alles für die Korrektur Erforderliche zu veranlassen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insofern von eventuellen Ansprüchen Dritter sowie von sämtlichen dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden Kosten frei. Eine Prüfpflicht obliegt dem Auftragnehmer nicht.
5.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bis auf Widerruf das Motiv als Musterdruck und/oder für eigene Werbezwecke unentgeltlich zu nutzen, insbesondere es in einer web-basierten
Datenbank zu verwenden.

6 Preise
6.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die jeweils gültigen Listenpreise des Auftragnehmers.
6.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
6.3 Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
6.4 Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, sofern der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt ist.

7 Zahlungsbedingungen
7.1 Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Eine Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer erfolgt nach Buchungsbestätigung an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer behält sich vor, Rechnungen elektronisch zu versenden. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Geldeingangs entscheidend.
7.2 Bei Verzug des Auftraggebers mit Zahlungsverpflichtungen sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, auch während der Laufzeit des Vertrags die weitere Durchführung des Vertrages ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Auftragnehmer erwachsen.

8 Vertragsstörung / Haftung
8.1 Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
8.2 Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.3 Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
8.4 Der Auftragnehmer haftet ebenfalls insbesondere nicht: Für Datenverluste, wenn der Werbekunde nicht durch Erstellung von Sicherungskopien von seinem Datenbestand oder in sonstiger Weise sichergestellt hat, dass die Werbemittel mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Andernfalls ist die Haftung des Auftragnehmers auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt. Für mangelhafte Daten, die von Werbeagenturen oder Werbemittlern oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, die im Auftrag des Werbekunden oder des Wertreibenden handeln. Für die Qualität der Wiedergabe von Bilddateien, insbesondere nicht für Farbabweichungen. Für Schäden aus gekürzter oder verfälschter Erscheinung oder aus der missbräuchlichen Verwendung von Daten durch Dritte. Dafür, dass die geschalteten Werbemittel die gesetzlichen Anforderungen des Landes, in dem sie aufgerufen werden können, oder in dem der Werbekunde oder Wertreibende seinen Sitz hat, erfüllen. Für die Durchsetzbarkeit von aufgrund der geschalteten Werbemittel angebahnten oder geschlossenen Verträgen nach dem Landesrecht eines berührten Staates übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung und Haftung. Das gleiche gilt für die Entstehung sonstiger rechtlicher und wirtschaftlicher Nachteile der Vertragsparteien.
8.5 Der Auftragnehmer haftet ebenfalls nicht für die Nichtausführung, Verzögerung, Unterbrechungen bzw. Beendigung der Schaltung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z.B. Streik; höhere Gewalt; Bau-/Abrissmaßnahmen, die von öffentlichen Einrichtungen durch geführt oder verfügt werden; Ausfälle oder Störungen des Online- und Mobilfunk-Verkehrs aufgrund innerer oder äußerer Einwirkungen; Programmausfälle infolge technischer Defekte außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers). Bei einer Nichtausführung, Verzögerung, Unterbrechung bzw. Beendigung der Schaltung aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird dem Auftraggeber für die ausgefallene Zeit eine Ersatzschaltung gewährt. Sofern der Werbezweck durch eine Ersatzschaltung nicht mehr erreicht werden kann, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die für die ausgefallene Zeit bereits gezahlte Vergütung zurückerstatten. Darüberhinausgehende Ersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu.
8.6 Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers
8.7 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Schaltungsbeginn, spätestens jedoch bis 1 Woche nach Beendigung der Schaltung gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen.

9 Datenschutz
9.1 Hinweise zum Datenschutz sind der Datenschutzerklärung auf unserer Homepage zu entnehmen, www.jeske-media.de

10 Gerichtsstand
10.1Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Bitterfeld.

Stand 02.2022